Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der PARTZSCH Unternehmensgruppe
I. Allgemeines
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber im Zusammenhang
mit unseren Lieferungen und/oder Leistungen gelten ausschließlich unsere Liefer- und
Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden
erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie
Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag
bekannt gemacht worden sind.
2. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt,
so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht
widersprechen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn
und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Für den Umfang der Lieferungen
sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
3. Gem. § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Daten unserer Auftraggeber von uns
EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ab-
wicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unter-
lagen) behalten wir uns eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneinge-
schränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zu-
gänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des
Auftraggebers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir
zulässigerweise Lieferungen übertragen haben.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
6. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Lieferbedingungen umfasst auch An-
sprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht
ausdrücklich hingewiesen wird.
2. Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können
dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung an-
nehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden oder mit den Leistungen
beginnen.
3. Alle Angaben über unsere Waren und Leistungen, insbesondere die in unseren Ange-
boten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und
Leistungsangaben, sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine
garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen
der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftrags-
bestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche
Abweichungen zulässig.
III. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise und
Zahlungsbedingungen. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
3. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils gel-
tenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn es wird mit dem Auftraggeber ausdrücklich
etwas anderes vereinbart.
4. Bei Montageleistungen trägt der Auftraggeber neben der vereinbarten Vergütung alle
erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen, sofern
nicht etwas anderes vereinbart ist.
5. Befindet sich der Auftraggeber uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflich-
tungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
6. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Bankver-
bindungen der Coface Finanz GmbH, Isaac-Fulda-Allee 1, 55124 Mainz, zu leisten, an die
wir die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abge-
treten haben. Auch unseren Eigentumsvorbehalt haben wir auf dieses Institut übertragen.
7. Der Auftraggeber ist nicht zur Aufrechnung von Forderungen berechtigt, es sei denn
diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtli-
cher uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche
unser Eigentum. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller
gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Auftrag-
gebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht die Wahl bei
der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfän-
dung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederver-
käufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der
Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das
Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungspflichten erfüllt hat.
3. Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künfti-
gen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten
- einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an uns ab, ohne dass es wei-
terer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen
Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis verein-
bart wurde, so tritt der Auftraggeber denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab,
der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
4. a) Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen
Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden.
4. b) Beide Vertragspartner sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder
Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen der Fa. Partzsch in jeden
Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhält-
nis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen
Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit
als Vorbehaltsware.
4. c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache.
Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung ge-
stellten Wert der vereinbarten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
4. d) Verbindet der Auftraggeber die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen
Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine
Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten
sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware
zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
5. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung abgetretener Forderungen aus
der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere
bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende
Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung
des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung
unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die
abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung
durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter
hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines
berechtigten Interesses hat der Auftraggeber uns unverzüglich die zur Geltendmachung
seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind
wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist
zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der
Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung
des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
V. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom
Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben,
insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und
sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir
die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf:
a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse
(z. B. Streik, Aussperrung),
b) Virus- oder sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung
der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-Amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren
nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder auf-
grund sonstiger Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind oder
d) unsere nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung, verlängern sich die Fristen
angemessen.
3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung
als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, sind in allen Fällen verzögerter
Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann
der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die
Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder
auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber für jeden
weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände
der Lieferungen, höchstens jedoch 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder
niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
VI. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Auftraggeber über:
a) bei Lieferung ohne Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden
ist. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die
üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferung mit Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit
vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Montage, die Über-
nahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Auftraggeber zu vertretenden
Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug
kommt, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs
auf den Auftraggeber über.
VII. Montageleistungen
Für Montageleistungen gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende
Bestimmungen:
1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig sicherzustellen:
a) alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und
Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe,
bspw. Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge usw. in genügend großen, geeigneten, trockenen und
verschließbaren Räumen. Im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz unseres Besitzes
und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz
des eigenen Besitzes ergreifen würde;
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der
Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen
Beistellungen und Gegenstände an der Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten
vor Beginn der Montage so weit fortgeschritten sein, dass diese vereinbarungsgemäß
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
3. Verzögern sich Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Um-
stände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang unsere Kosten für Wartezeit
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und zusätzlich erforderliche Reisen zu tragen.
4. Der Auftraggeber hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals
sowie die Beendigung der Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Nach Fertigstellung wird die Abnahme der Lieferung von uns verlangt. Diese hat der Auf-
traggeber innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn
der Auftraggeber die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung - gegebe-
nenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
VIII. Entgegennahme
Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel
nicht verweigern.
IX. Gewährleistung und Rügepflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach Eintreffen
bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig gemäß § 377 HGB zu
untersuchen. Mängelrügen des Auftraggebers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Nachricht (auch per Telefax oder E-Mail).
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, werden nach
unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht, sofern dessen
Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichen Verjährungsbe-
ginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Ge-
setz gemäß §§438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgrif-
fanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz,
arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsga-
rantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der
Fristen bleiben unberührt.
3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückbehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln
stehen. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein
Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche
verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen
Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
4. Uns ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber - unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern.
6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar-
keit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die
daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei
Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in
diesem Artikel geregelten Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen.
X. Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen
1. Uns steht wegen einer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des
Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht
kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen
und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im
Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
2. Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt,
kann von uns mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden.
Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt
die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige
Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist wird dem Auftraggeber eine
Verkaufsandrohung zugesandt. Wir sind berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser
Frist zur Deckung unserer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger
Mehrerlös wird dem Auftraggeber erstattet.
XI. Fertigung nach Anweisungen des Auftraggebers
1. Bei Fertigung nach Auftraggeberzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen
des Auftraggebers übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für
sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Auftraggeberanweisungen beruhen,
keine Gewähr und Haftung.
2. Der Auftraggeber stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung,
gegen uns wegen durch die Ware verursachten Schäden frei, es sei denn, dass wir den
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
3. Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und
Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt.
Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche
Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Auftraggebers vom
Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte
innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht. Der
Auftraggeber hat uns durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene
Schäden zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die von uns bisher geleisteten Arbeiten zu
vergüten. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
4. Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und
Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen
dem Auftraggeber nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von
Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich
anderes vereinbart worden ist.
XII. Erfüllungsvorbehalt
1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund
von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder
internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder
sonstige Sanktionen entgegenstehen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die
für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.
XIII. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt Schadensersatz
zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch
beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf 10% des Wertes
desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet
werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit
nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. V Nr. 2a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder
den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken,
wird der Vertrag unter Betrachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit
dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht
nutzbar sind. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies
nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitteilen
und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der
Lieferzeit vereinbart war.
XIV. Sonstige Schadensansprüche
1. Soweit nicht anderweitig in diesen Bedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
a) bei Vorsatz;
b) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Ange-
stellten;
c) bei Arglist;
d) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie;
e) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; oder
f) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der
vorgenannten Fälle vorliegt.
3. Eine Änderung der Beweispflicht zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehen-
den Regelungen nicht verbunden.
XV. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
sich ergebenden Streitigkeiten ist nach unserer Wahl unser Sitz oder Mainz.
2. Die Vertragsbeziehung einschließlich ihrer Auslegung unterliegt ausschließlich dem
deutschen Recht (insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetz-
buch) unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf (CISG).
XVI. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen
übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzu-
mutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Döbeln, im November 2017