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Allgemeine Mietvertragsbedingungen

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Elektrowerkzeugen und -geräten, Pumpen, Kompressoren, Notstromaggregaten und sonstigen Geräten

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Verträge zur Vermietung von Elektrowerkzeugen und -geräten, Pumpen, Kompressoren, Notstromaggregaten und sonstigen Geräten; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

1.2. Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.

1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. die Bestätigung des Vermieters in Textform maßgebend.

1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Ver-tragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

1.5. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

1.6. Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

2.1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegen-stand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

2.2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben.

3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebs-fähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.

4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

4.1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand zu Mietbeginn zu prüfen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

4.2. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

4.3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleich-wertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

4.4. Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemes-sene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

5. Haftungsbegrenzung des Vermieters

5.1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Ver-mieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

  • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
  • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
  • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsicht-lich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Ver- mieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
  • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

5.2. Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

6. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

6.1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zu-sätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Ver-mieter in Textform anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

6.2. Der vereinbarte Mietpreis versteht sich nur für das Gerät. Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten (insbesondere die Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Betriebsstoffe, Reinigung, etc.) jeweils gesondert zu zahlen.

6.3. Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

6.4. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine ange-messene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.

6.5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.

6.6. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

6.7. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüg-lich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

6.8. Der Vermieter verpflichtet sich, die dem Vermieter zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Mieters freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

7. Unterhaltspflicht des Mieters

7.1. Der Mieter ist verpflichtet,

a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

b) die sach- und fachgerechte Handhabung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;

c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.

7.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

8. Haftung des Mieters, Haftungsbeschränkung, Selbstbeteiligung

8.1. Bei Mietvertragsverletzungen, Schäden am Mietgegenstand oder Verlust des Mietgegenstandes haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der Mieter ist verpflichtet, das Abhandenkommen eines Mietgerätes sowie eine Beschädigung an einem Mietgerät unverzüglich dem Vermieter in Textform zu melden.

8.2. Bei Schäden der Mietsache, die durch nicht bestimmungsge-mäßen Gebrauch - insbesondere durch Fehlbedienung und Überbelastung - sowie aufgrund von Vorsatz des Mieters entstehen, hat der Mieter Schadensersatz in voller Höhe zu leisten. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.

9. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

9.1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

9.2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand am Sitz des Vermieters eintrifft oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort bereit gehalten wird, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

9.3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.

9.4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

10. Verletzung der Unterhaltspflicht

10.1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandset-zungsarbeiten.

10.2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen sind dem Mieter mitzuteilen. Die Kosten der zur Be-hebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

11. Weitere Pflichten des Mieters

11.1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

11.2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen. Der Mieter trägt in diesen Fällen die Kosten der Verteidigung gegen solcher Ansprüche Dritter.

11.3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl und die nicht autorisierte Nutzung des Mietgegenstandes zu treffen.

11.4. Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten. Beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

11.5. Der Mieter ist verantwortlich, dass das von ihm gemietete Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist.

11.6. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Best-immungen zu 11.1. bis 11.5, so ist er verpflichtet, dem Vermieter jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

12. Kündigung

12.1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf un-bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist

  • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
  • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
  • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

12.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündi-gung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen

a) im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters,

b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;

c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;

d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 11.1

12.3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters

13.3. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

Döbeln, November 2021